Allgemeinverfügung der Regierung von Unterfranken zur Überwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker und Kupferstecher
Die Regierung von Unterfranken hat eine Allgemeinverfügung zur Überwachung und Bekämpfung der waldschädlichen Insekten Buchdrucker und Kupferstecher erlassen und diese in ihrem Amtsblatt Nr. 22/2023 vom 27.11.2023, S. 151 und 152 bekanntgemacht.
Demnach wurden im Regierungsbezirk Unterfranken die Nadelwälder und die Wälder mit Beimischung von Nadelbäumen sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes Nadelholz lagert zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt.
Diese zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie dort lagernde Walderzeugnisse sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens im Abstand von vier Wochen auf Käferbefall zu kontrollieren. Die Überwachung hat sich auf stehende Bäume, liegendes fängisches Material (zum Beispiel Windwurf oder Kronenmaterial) und aufgearbeitetes Nadelholz zu erstrecken. Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen der Forstbehörden sind zu dulden.
Bei einem Befall mit Buchdrucker und/oder Kupferstecher haben die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Wälder und Grundstücke sofort die zuständige Untere Forstbehörde (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) zu verständigen.
Auftretende Buchdrucker und Kupferstecher sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten unverzüglich sachgemäß und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. Aktuelle Hinweise zur sachgemäßen und wirksamen Schädlingsbekämpfung können dem Borkenkäferinfoportal der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft unter http://www.borkenkaefer.org entnommen werden. Zur sachgemäßen Bekämpfung gehört eine angemessene Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und des jeweiligen Lebensraumes. Weitere gesetzliche Vorgaben, insbesondere Naturschutzrecht, Artenschutzrecht und Pflanzenschutzrecht, bleiben unberührt.
Die Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie gilt bis 31. Dezember 2028.
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