Alte Elektrokleingeräte beim Wocheneinkauf im Supermarkt zurückgeben – Erweitere Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte
Bisher mussten nur Händler mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern Altgeräte zurücknehmen. Seit 1. Juli 2022 wurde die Rücknahmepflicht ausgeweitet. Neu ist, dass große Lebensmittelgeschäfte oder Discounter mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, welche mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, Rücknahmestellen für Elektrokleingeräte einrichten müssen.
Somit können Elektrokleingeräte mit einer äußeren Abmessung von bis zu 25 Zentimetern, wie zum Beispiel ein Fön, ein Handy, ein Toaster, ein Eier- oder Wasserkocher bei jedem Händler, der Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt nach der 0:1-Regel kostenfrei abgegeben werden. Dafür muss im Gegenzug kein neues Gerät erworben werden. Allerdings nur in haushaltsüblichen Mengen von bis zu 3 Geräten.
Mit einer äußeren Abmessung von mehr als 25 Zentimetern können, wie bisher schon, nur im Tausch gegen ein neues, funktional vergleichbares Gerät zurückgegeben werden (1:1-Rücknahmepflicht). Eine defekte Waschmaschine gehört beispielsweise als Elektrogroßgerät auf den Wertstoffhof. „Haben Sie jedoch bei einem Händler eine neue Waschmaschine gekauft, weil die alte kaputtgegangen ist, hat dieser die Pflicht, das Altgerät zurückzunehmen“, so das Team der Abfallwirtschaft. Auch ein Onlinehändler ist verpflichtet diesen Service anzubieten.
Für weitere Auskünfte steht das Team der Abfallwirtschaft gerne telefonisch unter 08631/699-744 oder per Email an abfallwirtschaft@lra-mue.de zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.lra-mue.de/abfallwirtschaft.