Amtliche Meldung

Glatteis: Hinweis Räum- und Streupflicht

Aus gegebenem Anlass wird auf die gemeindliche „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“  und die darin geregelte

Räum- und Streupflicht

hingewiesen.

Alle Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, bei Schnee und Glatteis auf eigene Kosten auch vor unbebauten Grundstücken zu räumen und zu streuen. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist am Rand der Straßen für den Fußgängerverkehr eine Breite von ca. 1,50 m zu räumen und zu streuen.

Dies hat vor Beginn des Haupt- oder Berufsverkehrs (ca. 06.30 Uhr) zu erfolgen und ist nach Bedarf zu wiederholen bis zum Ende des Tagesverkehrs (etwa 20.00 Uhr). Schnee und Eis sind so abzulagern, dass der Verkehr nicht behindert wird. Hydranten und Wassereinläufe sind freizuhalten.

Es liegt im Interesse der Grundstückseigentümer selbst, diese Bestimmungen einzuhalten, da diese sonst für Personen- und Sachschäden, die durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen, haftbar sind. Falls man persönlich nicht in der Lage ist, zu Räumen und zu Streuen, empfehlen wir, einen gewerblichen „Hausmeisterservice“ mit diesen Arbeiten zu beauftragen

Auftausalze sollten nur bei Glatteis oder Eisregen angewandt werden. Ansonsten sollte nur mit Mitteln, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung herbeiführen, z.B. Splitt, Sand oder ähnlichem gestreut werden.

Schenken Sie bitte auch dem Parken auf öffentlichem Verkehrsgrund, insbesondere an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, besondere Aufmerksamkeit. Denken Sie daran, dass das Räum- und Streufahrzeug der Gemeinde ausreichend Platz benötigt, um einen umfassenden Einsatz zu gewährleisten. Vielen Dank dafür.

Ihre Gemeindeverwaltung

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