Hundesteuer bis 1. März fällig
Gemäß der neuen Hundesteuersatzung der Kreisstadt Mühldorf a. Inn vom 24. November 2022 wird die Hundesteuer für das Jahr 2023 am 1. März 2023 fällig. Es werden keine Hundesteuerbescheide versandt, falls keine Änderung eingetreten ist. Dadurch werden unnötige Verwaltungs- und Versandkosten vermieden.
Die Jahressteuer beträgt 50,00 € pro Hund, für jeden weiteren 80,00 € und für Kampfhunde 600,00 €. Zur Hälfte ermäßigt ist die Steuer für Hunde, die in Einöden gehalten werden sowie für Hunde von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins. Hundehalter, die einen „Hundeführerschein“ (Begleithundeprüfung) besitzen, zahlen für jeden Hund 10,00 € weniger an jährlicher Steuer.
Die Steuer ist bis zum 1. März 2023 an die Stadtkasse Mühldorf a. Inn zu überweisen. Bei bestehender Einzugsermächtigung wird der Betrag durch die Stadtkasse abgebucht.
Bisher nicht zur Hundesteuer herangezogene Hunde sind umgehend persönlich bei der Stadtverwaltung, Weißgerberstr. 3, Zimmer C 308 oder per E-Mail an franz.christoph@muehldorf.de anzumelden. Rückfragen beantwortet Franz Christoph unter Telefon 08631-612-316 oder per E-Mail.
Der Hundehalter muss sicherstellen, dass der Hund bei Verlassen der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitzes die Hundesteuermarke trägt. Die Steuermarke bleibt Eigentum der Kreisstadt Mühldorf a. Inn und ist mit der Abmeldung des Hundes zurückzugeben.
Bei der neuen Hundesteuersatzung vom 24. November 2022, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, gibt es einige Änderungen gegenüber der vorher geltenden Satzung. Von der Steuer befreit sind so genannte ASP-Kadaver-Suchhunde, die die vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und für Katastrophenschutz und Rettungsdienst zur Verfügung stehen.
Hundehalter sind zudem verpflichtet, auf Anforderung der Kreisstadt Mühldorf a. Inn nach Aufnahme oder Abgabe eines Hundes den bisherigen oder zukünftigen Halter mit Namen und Anschrift mitzuteilen sowie tierbezogene Angaben zum Hund (Name, Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Aussehen) zu machen.
Eine verspätete oder unterlassene Anmeldung kann mit einem Bußgeld von mindestens 5,00 € bis höchstens 1.000 € geahndet werden. Erfolgt eine Abmeldung nicht oder verspätet, so behalten bis zu dem Tag des Bekanntwerdens ergangene und rechtskräftige Bescheide ihre Gültigkeit. Eine verspätete Abmeldung kann frühestens ab dem Jahr des Bekanntwerdens bei der Kreisstadt Mühldorf a. Inn berücksichtigt werden.
Aktuell sind in der Stadt 973 Hunde gemeldet. Die Kreisstadt Mühldorf a. Inn plant im Jahr 2023 eine Hundebestandsaufnahme durchzuführen. Dabei werden die Haushalte aufgesucht und die Bewohner zu einer Hundehaltung befragt. Damit soll der gemeldete Hundebestand aktualisiert und für mehr Steuergerechtigkeit gesorgt werden, indem bisher nicht gemeldete steuerpflichtige Hunde zur Anmeldung kommen.
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