Information zur Rückzahlung von Corona-Bußgeldern im Landkreis Mühldorf a. Inn
Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2022 können im Zuständigkeitsbereiches des Landratsamtes Mühldorf a. Inn insgesamt bis zu 244 Verfahren von einer Rückzahlung betroffen sein.
Um eine Rückzahlung beantragen zu können, muss sich die verhängte Geldbuße auf eine Handlung beziehen, die im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 19.04.2020 stattgefunden hat. Gleichzeitig muss sich der Tatvorwurf ausschließlich darauf bezogen haben, dass damals die Wohnung verlassen wurde, um alleine oder ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstands im Freien zu verweilen. Ordnungswidrigkeiten, die außerhalb dieses Zeitraums oder der genannten Handlung liegen, sind nicht von einer möglichen Rückzahlung betroffen und haben weiterhin Bestand.
Anträge für derartige Rückforderungen können ab sofort formlos und unbürokratisch per Mail an bussgeldstelle@lra-mue.de oder postalisch an die Bußgeldstelle des Landratsamtes Mühldorf a. Inn gerichtet werden (Adresse: Landratsamt Mühldorf a. Inn – Bußgeldstelle – Töginger Str. 18 – 84453 Mühldorf a. Inn). Die Anträge sollen bitte mit dem betreffenden Aktenzeichen des damaligen Ordnungswidrigkeitenverfahrens sowie mit Angaben zur Bankverbindung (IBAN) eingereicht werden.
Das Landratsamt Mühldorf a. Inn wird daraufhin das weitere Vorgehen mit der Regierung von Oberbayern und dem Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in Gang setzen. Sofern bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegen hat, müssen sich die Betroffenen an die mit der Vollstreckung befassten Staatsanwaltschaft oder an das zuständige Gericht wenden und dort den entsprechenden Antrag stellen.
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