Keine Grundsteuerbescheide für das Jahr 2022 – Unnötigen Verwaltungsaufwand vermeiden
Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung ist die Gemeinde berechtigt, die Grundsteuer nach den Sätzen des Vorjahres zu erheben.
Vorbehaltlich des Beschlusses des Stadtrats über die Haushaltssatzung für das Jahr 2022 werden die Hebesätze der Grundsteuer A auf 350 v.H. und der Grundsteuer B auf 365 v.H. für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt. Gegenüber dem vorhergehenden Kalenderjahr ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2022 verzichtet wird, um so unnötige Verwaltungs- und Versandkosten für mehrere tausend Betroffene zu vermeiden.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert haben, wird deshalb durch öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Näheres kann der Bekanntmachung an der Amtstafel entnommen werden.
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