Mühldorf behält Grundsteuerhebesätze bei
Mit der Grundsteuerreform 2025 ändert sich für die Mühldorferinnen und Mühldorfer vorerst nichts. Die Kreisstadt Mühldorf a. Inn behält die bisherigen Hebesätze bei. Damit liegt also der Hebesatz der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe weiterhin bei 350 Prozent, jener der Grundsteuer B für Grundstücke bei 365 Prozent.
In den Folgejahren sind reformbedingte Anpassungen bei den Messbetragsdaten möglich, die mit Hebesatzanpassungen einhergehen können. Diesbezüglich ist die weitere Entwicklung abzuwarten. In der zweiten Dezemberwoche verschickt die Kreisstadt Mühldorf a. Inn die zahlungswirksamen Grundsteuerbescheide 2025.
Die Kommunen sind an den Grundsteuermessbescheid der Finanzämter gebunden. Sie können keine Änderungen der dort aufgeführten Daten vornehmen. Unstimmigkeiten im Grundsteuermessbescheid – etwa bezüglich Messbetragshöhe, Objektbezeichnung oder Eigentümer – sind mit dem Finanzamt abzuklären. Änderungen der Adresse oder eines Zustellbevollmächtigten können der Stadt per E-Mail an kaemmerei@muehldorf.de oder auf dem Postweg mitgeteilt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Deshalb beschlossen der Bundestag und Bundesrat 2019 ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer. Aufgrund einer Öffnungsklausel für die Bundesländer wählte der Freistaat Bayern einen flächenbezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025. Dazu mussten Eigentümerinnen und Eigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben. Anhand derer ermitteln die Finanzämter seit Juli 2022 die Berechnungsgrundlage und stellen sie den Kommunen zur Verfügung. Die Kommunen legen dann mittels der Hebesätze sowie der neu berechneten Messbeträge die Grundsteuer fest.
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