Parkende Fahrzeuge können Winterdienst behindern
Parkende Autos in Kurvenbereichen, in engen Straßen und an Kreuzungen können den Winterdienst behindern und erheblich verzögern!
Wir bitten Sie deshalb, in den Wintermonaten an kritischen Stellen keine Fahrzeuge abzustellen, damit der Winterdienst reibungslos und zügig durchgeführt werden kann. In Straßen, in denen parkende Autos eine Durchfahrt nicht gewährleisten, kann und wird kein Winterdienst durchgeführt! Bedenken Sie bitte, dass der gemeindliche Unimog eine Durchfahrtsbreite von 3,50 m benötigt. Wir bitten Sie ferner, die aus dem Grundstück ragenden Sträucher und Hecken auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, damit das Kommunalfahrzeug nicht behindert wird.
Wir weisen darauf hin, dass der Räum- und Streudienst nach Schneefällen und Eisglätte nicht überall gleichzeitig durchgeführt werden kann. Aufgrund haftungsrechtlicher Vorschriften hat der Winterdienst zuerst auf verkehrswichtigen und gefährlichen Straßenabschnitten zu erfolgen. Tritt der Schneefall oder die Eisglätte z.B. erst um 5.00 Uhr oder 6.00 Uhr auf, können aus Zeitgründen nicht alle Straßenstrecken zeitgleich geräumt und/oder gestreut sein!
Nicht vermeiden lässt es sich, dass durch Schneepflüge der Schnee auf die Gehwege geworfen wird. Dies ist zwar für den Grundstücksanlieger ärgerlich, jedoch ist die Gemeinde, der Landkreis oder das Straßenbauamt nicht verpflichtet, die Schneewälle, die bei der Straßenräumung entstehen, vor den Grundstückseingängen wegzuschaufeln, weil sie dies überfordern würde und ihnen damit nicht zumutbar ist (Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 25. November 1992). Warten Sie einfach, bis das Fahrzeug vorbei ist und geräumt hat.
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