Schon wieder oder noch immer positiv?
Ein erneut durchgeführter positiver Test innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Test ist kein neuer Erregernachweis, sondern als Folgenachweis zu werten und löst damit keine neue Isolationspflicht aus. Ergänzend dazu wird aber Personen, die sich nach Beendigung der Isolation mittels eines (Selbst-)Tests wieder positiv testen, eine freiwillige Selbstisolation bis zum Vorliegen eines negativen Selbsttests empfohlen.
Liegt der erste positive Test länger als 4 Wochen zurück, muss eine Einzelfallbeurteilung erfolgen (Symptomatik, CT-Wert, zirkulierende Varianten, Grundkrankheit)
Sonderfall: Beschäftigte in bestimmten medizinischen und pflegerischen Einrichtungen:
Hier darf die Tätigkeit nur wiederaufgenommen werden, wenn ein negativer Antigen- oder PCR-Test vorliegt. Ein PCR-Test mit einem ct-Wert größer 30 gilt hierbei als negativer Testnachweis. Bis dieser Testnachweis erbracht werden kann, besteht ein Tätigkeitsverbot. Hier kann dann von den betroffenen Einrichtungen eine Verdienstausfallentschädigung bei der Regierung von Oberbayern beantragt werden.
Bei Symptomfreiheit ist das anhaltend positiven Testergebnisse beim jeweiligen Bearbeiterteam im Gesundheitsamt vorzulegen. Falls weiter Symptome bestehen, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich.
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