Wahlplakatierung ab Sonntag, 27. August
Am Sonntag, 8. Oktober wird im Freistaat Bayern ein neuer Landtag gewählt. Plakate zur Landtagswahl dürfen in der Kreisstadt Mühldorf a. Inn ab Sonntag, 27. August, 0 Uhr aufgehängt werden. Die Sondernutzungssatzung der Stadt erlaubt die Wahlplakatierung im Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin. Die Plakate sind innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder zu entfernen.
Geregelt ist dies in § 4 Abs. 1 Buchstabe c) der Sondernutzungssatzung. Dort heißt es auch: „Vor dieser Freistellung ausgenommen sind als historischer Stadtkern folgende Straßen: Stadtplatz, Weißgerberstraße, Huterergasse, Bräugasse, Daxenbergergasse, Nagelschmiedgasse, Ledererstraße, Fragnergasse, Tuchmacherstraße, Kirchenplatz und Auf der Wies.“
Ebenfalls nicht erlaubnisfrei zulässig ist nach einer Satzungsänderung im vergangenen Jahr die Verwendung von Hohlkammerplakaten. Das sind wasserfeste Plakate aus Polypropylen oder anderen Kunststoffen.
Die Plakate dürfen außerdem an folgenden Orten nicht angebracht werden:
- an Lichtzeichenanlagen, Verkehrsinseln, Fußgängerüberwegen und Brückenanlagen;
- innerhalb eines Bereichs von fünf Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten an Kreuzungen und Einmündungen;
- auf der Fahrbahn;
- an Kreis-, Staats- und Bundesstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaft;
- an Einrichtungen der Straßenbeleuchtung, soweit sie nicht auf Bodenhöhe angebracht werden.
Zum Befestigen der Werbeanlagen sind ausschließlich rückstandsfreie Befestigungen zu verwenden. Eine Befestigung durch Klebeband ist nicht zulässig. Werbeanlagen sind unter Berücksichtigung der zu erwartenden Windlast zu gestalten und zu befestigen. Zur Befestigung an Bäumen dürfen keine Nägel, Schrauben oder vergleichbare Dinge verwendet werden.
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