Jugendarbeit wieder möglich – wenn auch mit Einschränkungen
Seit Montag gilt in Bayern die 13. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
Der für die Jugendarbeit relevante Paragraf ist der §22. In Kombination mit den Kontaktbeschränkungen §6 ist in der Jugendarbeit nun die Rede von Kleingruppen (max. 10 Personen aus verschiedenen Haushalten bei einem Inzidenzwert unter 50). Dies wurde vom BJR und dem Ministerium so vereinbart. Innerhalb dieser Gruppe von 10 Personen benötigt es keinen Abstand und Maske. Es können auch Maßnahmen mit mehreren Kleingruppen durchgeführt werden, diese dürfen dann aber nicht durchgemischt werden. Bsp. Ein Zeltlager mit 30 Jugendlichen aufgeteilt in drei Gruppen ist dann möglich.
Bei Sportveranstaltungen in der Jugendarbeit gelten die Sportregelungen und bei Gastro/Verpflegung die Gastrovorschriften (hier wird derzeit noch aktualisiert).
Sport, Spaß und Geselligkeit ist wieder erlaubt. Jugendarbeit ist so wieder im vollem Umfang des § 11 SGB VIII möglich.
Zudem dürfen auch selbst verwaltete Jugendtreffs, wie Buden und Bauwägen wieder öffnen.
Informationen findet ihr auch auf der Seite des BJR, die FAQs werden noch aktualisiert, sollten aber im Laufe der Woche überarbeitet sein.